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Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften CGZP

In sechs Schritten zu mehr Geld

11.06.2011 | Sie waren bekannt für Gefälligkeitstarifverträge. Jahrelang ebnete die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Leiharbeitsfirmen den Weg, ihre Beschäftigten schlechter zu bezahlen, als es das Gesetz vorsieht. Zu Unrecht entschied das Bundesarbeitsgericht im Dezember 2010. Leiharbeiter, die nach diesem Tarifvertrag bezahlt wurden, können seither Geld nachfordern. Was sie dafür tun müssen, haben die Juristen der IG Metall zusammengefasst.

Das Bundesarbeitsgericht sprach im Dezember der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Fähigkeit ab, Tarifverträge abzuschließen. Das hatte die CGZP aber mit rund 1600 Verleihern jahrelang getan. Diese Tarifverträge sind seit der BAG-Entscheidung ungültig.

Ohne Tarifvertrag gilt nach dem Gesetz: Gleiche Arbeit - gleiches Geld. Leiharbeitnehmer, die nach dem CGZP-Tarifvertrag bezahlt wurden, können nun unter Umständen Geld nachfordern und zwar die Differenz zwischen ihrem eigenen Lohn und dem eines vergleichbaren Stammbeschäftigten.

Nachrechnen kann sich lohnen. Denn Leiharbeitnehmer verdienten nach dem CGZP-Tarif im Vergleich zu Stammbeschäftigten bis zu 40 Prozent weniger. Wer Geld nachfordern will, muss folgende Schritte beachten:

  1. Leiharbeitnehmer müssen prüfen, ob sie nach dem Tarif der CGZP bezahlt wurden. Dazu einfach einen Blick in den Arbeitsvertrag mit dem Verleiher werfen. Dort steht, auf welchen Tarifvertrag er sich bezieht.
  2. Eventuell müssen Ausschluss- oder Verjährungsfristen beachtet werden, wenn Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Hier kann oft nur ein Profi entscheiden, ob Fristen schon abgelaufen sind. Die Verwaltungsstellen der IG Metall beraten Mitglieder kostenlos.
  3. Entgelt können Leiharbeitnehmer nur für den jeweiligen Einsatz beim Entleiher nachfordern. Deshalb müssen Sie zunächst eine Liste zusammenstellen, wann Sie, bei welchem Arbeitgeber was gearbeitet haben. Dazu müssen auch Belege wie Stundenzettel und Abrechnungen zusammengetragen werden.
  4. Wer wissen will, ob er schlechter bezahlt wurde, muss die Entgelte der Stammbeschäftigten kennen. Diese können im Tarifvertrag nachgelesen werden, der beim Entleiher gilt. Allerdings müssten Sie sich dann auch selbst entsprechend Ihrer Tätigkeit eingruppieren. Sie können auch beim Entleiher fragen, was Stammbeschäftigte für die gleiche Tätigkeit bekommen. Der Entleiher ist zur Auskunft verpflichtet. Kommt er dem nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig.
  5. Wenn die Rechnung steht, muss der Leiharbeitnehmer seinen Arbeitgeber - den Verleiher - auffordern, die Summe nachzuzahlen.
  6. Kommt der Arbeitgeber der Forderung nicht nach, kann der Leiharbeitnehmer rechtliche Schritte einleiten.

Gerne könnt ihr euch an die IG Metall Nienburg-Stadthagen wenden. Wir beraten und helfen gerne.

 

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